Sie sollten die sog. fachliche Eignung (§30 Berufsbildungsgesetz) mitbringen. Das kann z. B. folgendes sein:
a) Sie haben erfolgreich die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen
b) Sie haben ein Studium absolviert, dass sich thematisch mit einem oder mehreren Ausbildungsberufen gleicht
c) Sie haben eine anderweitige fachliche Vorbildung genossen
d) Sie haben lange Zeit als ungelernte Kraft in einem bestimmten Themenfeld gearbeitet
In jedem Fall sollten Sie Kontakt zu ihrer zuständigen Kammer aufnehmen, die mit ihnen im Vorfeld klärt, ob ihr beruflicher Werdegang geeignet ist.
Das Berufsbildungsgesetz besagt: Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. In die vorhandene fachliche Eignung fließt auch die erfolgreich absolvierte AEVO-Prüfung.
Die persönliche Eignung ergibt sich aus den Vorgaben des §29 des Berufsbildungsgesetzes.
No responses yet