Sie sollten die sog. fachliche Eignung (§30 Berufsbildungsgesetz) mitbringen. Das kann z. B. folgendes sein:

a) Sie haben erfolgreich die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen

b) Sie haben ein Studium absolviert, dass sich thematisch mit einem oder mehreren Ausbildungsberufen gleicht

c) Sie haben eine anderweitige fachliche Vorbildung genossen

d) Sie haben lange Zeit als ungelernte Kraft in einem bestimmten Themenfeld gearbeitet

In jedem Fall sollten Sie Kontakt zu ihrer zuständigen Kammer aufnehmen, die mit ihnen im Vorfeld klärt, ob ihr beruflicher Werdegang geeignet ist.

Das Berufsbildungsgesetz besagt: Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. In die vorhandene fachliche Eignung fließt auch die erfolgreich absolvierte AEVO-Prüfung. 

Die persönliche Eignung ergibt sich aus den Vorgaben des §29 des Berufsbildungsgesetzes.

No responses yet

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hier finden Sie uns

Adresse

Unterweg 41 42929 Wermelskirchen

Telefonische Erreichbarkeit 

Montag bis Freitag: 13–19 Uhr

Digitale Erreichbarkeit 

rund um die Uhr per E-Mail an christina@aevo-ausbilderschein.de

AEVO Ausbilderschein

Seit 2010 bereiten wir Menschen deutschlandweit auf die Ausbildereignungsprüfung nach AEVO (sog. Ausbilderschein) vor.

Wir haben bis dato über 5.500 Menschen zur erfolgreichen AEVO-Prüfung unterstützt und begleitet.

Was bedeutet AEVO eigentlich?

Aevo ist eine Abkürzung für die:

  • Ausbilder
  • eignungs
  • ver-
  • ordnung

Die AEVO-Prüfung legen Sie an einer Kammer ab (z. B. einer IHK).

Mit der erfolgreich abgelegten AEVO-Prüfung haben Sie bewiesen, dass Sie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung erlangt haben und bis auf Weiteres Menschen in einem dualen Ausbildungsberuf (entsprechend Ihrer Fachqualifikation) ausbilden dürfen.